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Steuertipp September 2021

Zinssatz beim Finanzamt verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und auch von Steuererstattungen verfassungswidrig ist. Das gilt für Zinsläufe ab dem 01.01.2014, soweit ein Zinssatz von 0,5 % monatlich zugrunde gelegt wird. Aus Gründen der Haushaltsplanung wird aber die Verzinsung bis zum 31.12.2018 nicht angepasst.
Alle Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 01.01.2019 müssen aber korrigiert werden. Das gilt für die Verzinsung von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuer-Nachzahlungen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Wegen der unklaren Rechtslage dürften alle Zinsfestsetzungen seit Mai 2019 nur noch vorläufig sein. Steuerpflichtige müssen deshalb gegen die Zinsbescheide keinen Einspruch einlegen. Der dann gültige Zinssatz wird vermutlich erst nach der Bundestagswahl nach unten korrigiert werden. Umgekehrt gilt aber auch: Wer eine Steuererstattung mit Verzinsung von 6 % jährlich erhalten hat, müsste möglicherweise einen Teil an das Finanzamt zurückzahlen.

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