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Steuertipp Oktober 2026

§ 13a-Landwirte: Nicht alle Einnahmen sind mit der Pauschale abgegolten

Das Bundesfinanzministerium hat am 27. August 2026 die neue Anlage 13a für das Jahr 2026 veröffentlicht. Ein guter Anlass, auf einen Punkt hinzuweisen, der bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen leicht übersehen wird: Nicht sämtliche Einnahmen sind mit dem pauschalen Gewinnansatz abgegolten.

Zusätzlich zu erfassen sind beispielsweise Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden. Auch beim Verkauf anderer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein gesondert zu ermittelnder Gewinn entstehen, wenn der Veräußerungspreis für das einzelne Wirtschaftsgut mehr als 15.000 € beträgt.

Ebenfalls nicht im pauschalen Flächenansatz enthalten sind Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Dazu können etwa Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen für Windkraftanlagen, Mobilfunkmasten oder andere Nutzungen gehören. Solche Einnahmen sind bei der Gewinnermittlung nach § 13a zusätzlich anzusetzen.

Unser Tipp: Auch bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen müssen außergewöhnliche Einnahmen und Grundstücksnutzungen vollständig erfasst und der Steuerkanzlei mitgeteilt werden. „Pauschalierung“ bedeutet nicht, dass jede Einnahme automatisch mit dem Grundbetrag abgegolten ist.

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