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Steuertipp November 2026

E-Rechnung: Ab 2027 wird es ernst

Zum Jahreswechsel läuft eine wichtige Übergangsfrist bei der E-Rechnung aus. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € bei Rechnungen an andere Unternehmen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen. Unternehmen bis 800.000 € dürfen die Übergangsregelung noch bis Ende 2027 nutzen. Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung. Die strukturierten Rechnungsdaten müssen elektronisch empfangen, verarbeitet und aufbewahrt werden.

Für Landwirte besonders wichtig: Die Regeln gelten auch für Gutschriften, also beispielsweise Abrechnungen von Molkereien, Viehhändlern oder Genossenschaften. Dabei kommt es für die 800.000-€-Grenze auf den Umsatz des Gutschriftausstellers an. Ein Landwirt kann deshalb bereits ab Januar 2027 E-Gutschriften erhalten, obwohl sein eigener Betrieb deutlich unter dieser Umsatzgrenze liegt. 

Unser Tipp: Nutzen Sie die letzten Wochen des Jahres für einen Praxischeck: Können E-Rechnungen und E-Gutschriften im Betrieb empfangen, gelesen, an die Buchführung weitergegeben und ordnungsgemäß gespeichert werden? Unser Team Digital Landwirtschaft – BSB Steuerberatung sowie unser Team Digital Gewerbe – BSB Steuerberatung unterstützen Sie dabei, Ihre Abläufe rechtzeitig auf die Anforderungen ab 2027 auszurichten.

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