Degressive Abschreibung läuft aus
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Landmaschinen oder Stalleinrichtungen, die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden, können degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung beträgt 25 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (max. das 2 1/2fache der linearen Abschreibung). Eine degressive Abschreibung ist sinnvoll, wenn der Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres gemindert werden soll. Neben der degressiven Abschreibung ist auch eine Sonderabschreibung bis zu 20 % zulässig. Für die Sonderabschreibung darf der Gewinn im Wirtschaftsjahr 2021/22 die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten. Außerdem muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (mindestens 90 %).