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Steuertipp Mai 2024

Verpachtete land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird durch die planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse begründet. Nach einem Erlass des Finanzministeriums in NRW vom 19. Februar 2024 können entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16.11.2022 (Az. II R 39/20) auch verpachtete land- und forstwirtschaftliche Flächen bzw. verpachtete Betriebe in die erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Vergünstigung einbezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zum Todesstichtag bzw. Übergabezeitpunkt weniger als 15 Jahre lang verpachtet sind (sog. unechte Stückländereien).

Die Vergünstigung sieht eine 85-prozentige Steuerbefreiung bei einer Behaltensfrist von 5 Jahren bzw. eine 100-prozentige Steuerbefreiung bei einer Behaltensfrist von 7 Jahren vor.

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