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Steuertipp Januar 2023

Änderungen bei der Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 sind kleinere Photovoltaikanlagen bis 30 KW im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr einkommensteuerpflichtig. Dies kann Auswirkungen haben auf Rentenzahlungen oder eine Befreiung von der Alterskasse. Eine Beratung durch den Sozialrechtsberater des WLV ist angebracht.
Solche kleineren Anlagen – bei mehreren Anlagen gilt dies für bis zu 100 KW – tauchen nicht mehr im Einkommenssteuerbescheid ab 2022 auf. Da das Sozialrecht in vielen Fällen der steuerlichen Einordnung folgt, ergeben sich hier Konsequenzen. Zum Beispiel wirken sich Einkünfte aus diesen PV-Anlagen dann nicht mehr schädlich auf vorzeitige Renten oder Erwerbsminderungsrenten aus. Es fallen bei den Rentnern auch keine Beiträge zur Krankenkasse an. So kann es z.B. für den Hofübergeber interessant sein, sich bei Hofübergabe und Renteneintritt die Einnahmen aus der Fotovoltaik vorzubehalten.
Es kann aber auch negative Auswirkungen geben, z. B. wenn eine Alterskassenbefreiung auf den Einnahmen aus Photovoltaik beruhte. Wer Fragen oder Beratungsbedarf hierzu hat, sollte sich nicht nur einen steuerlichen, sondern auch einen sozialrechtlichen Rat holen.

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