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Steuertipp Januar 2021

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2019 von GmbHs und Personenhandelsgesellschaften wie GmbH & Co KGs sind bis zum 31. Dezember 2020 offenzulegen. Das Bundesamt für Justiz teilt mit, dass in den Fällen, in denen die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungs-unterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsverfahren eingeleitet wird.

Damit hat das Bundesamt für Justiz zwar nicht offiziell die Frist zur Offenlegung verlängert, wird aber in den Monaten Januar bis Februar 2021 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Praktisch besteht daher eine Fristverlängerung um zwei Monate.

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