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Steuertipp Dezember 2020

Verminderte Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen

In letzter Zeit geraten Altenteilerleistungen aus Hofübergabeverträgen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden immer mehr in die Aufmerksamkeit der Finanzämter und der Betriebsprüfer. Ist nämlich eine Erhöhung des Baraltenteils bei Mehrbedarf, der sich aus Pflegebedürftigkeit ergibt, ausgeschlossen, ist das Altenteil nicht mit dem Zahlbetrag, sondern mit geringeren Ertragsanteil beim Hofübernehmer abziehbar.

So liegen die sog. Altverträge:
Neben der Beköstigung und dem monatlichen Barbetrag verpflichtet sich der Hofübernehmer z. B. die Altenteiler mit dem Auto zu fahren, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind und die Wäsche zu besorgen. Die Tragung von Pflegekosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zusätzlich wird ausdrücklich auch eine Anpassung der Rente wegen Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen.

Festzuhalten bleibt:
Diese Problematik betrifft allein Verträge, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden. Änderungen der Altenteilsverpflichtungen sind für die Zukunft – am besten schriftlich – möglich. Aber bewusst muss dabei sein, dass dem Ziel, die Zahlbeträge komplett abziehen zu können, immer die Verpflichtung gegenübersteht, im Fall der Pflegebedürftigkeit auch diese Kosten tatsächlich tragen zu müssen.

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