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Steuertipp August 2021

Umsatzsteuer beim Tierwohl-Preisaufschlag

Die bisherigen ITW-Zahlungen im Rahmen des noch bis 30.06.2021 praktizierten sogenannten „Fondsmodells“ unterliegen nach dem BMF-Schreiben vom 12.08.2015 als sonstige Leistung der Trägergesellschaft an die beteiligten Tierhalter dem Regelsteuersatz von 19 % und nicht der Umsatzsteuerpauschalierung.

Nun haben sich die Rahmenbedingungen der Initiative Tierwohl im Schweinemastbereich geändert: Schweinehalter erhalten aktuell für ITW-Mastschweine einen Preisaufschlag von 5,28 €/Mastschwein. Der Deutsche Bauernverband (DBV) klärt zurzeit beim BMF seine umsatzsteuerliche Behandlung.

Der Preisaufschlag wird als Preisbestandteil in den Abrechnungen separat ausgewiesen. Die nach diesem besonderen Standard erzeugten Schlachttiere werden separat und als gesonderte Qualitätsstufe vermarktet, sodass dieser Zuschlag ein Merkmal der Schweinelieferung darstellt. Im Gegenzug erzielt das Schlachtunternehmen bei Abverkauf an den LEH höhere Preise für die „ITW-Ware“. Die bisherige Einzahlung in einen Fonds entfällt.

Der Preisaufschlag ist nach Ansicht des DBV ein untrennbarer Bestandteil der Lieferung der Mastschweine. Der Preisaufschlag für die Lieferung der Mastschweine soll der Umsatzsteuerpauschalierung oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen.

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