Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen
Zum Schutz des Eigentümers darf derzeit nur Einsicht in das Grundbuch genommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks, eine Bank oder Sparkasse oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte (Nachweis erforderlich). Für Betreiber und Projektierer unter anderen von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll die Grundbucheinsicht nach dem Willen des Bundesjustizministeriums erleichtert werden. Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch, insbesondere darüber, wer Eigentümer des Grundstücks ist, für das eine entsprechende Anlage infrage kommt. Mitunter gestaltete sich die Erlangung dieser Informationen als schwierig -so weiter das Ministerium. In der Praxis wird die Grundbucheinsicht durch die Grundbuchämter uneinheitlich gehandhabt und nicht immer gewährt. Im Zuge des Bürokratieabbaus und als Beitrag zur Energiewende soll in der Regel von diesen Betreibern ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht vorliegen, wenn sie erklären, unter Nutzung der Grundstücke solche Anlagen betreiben oder projektieren zu wollen.