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Steuertipp April 2023

Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.10.2022 (Az. VI R 25/20) entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.
Die Klägerin litt an einem Post-Polio-Syndrom und war daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung:
Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen wie z. B. Krankheitskosten nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, da sie nicht zuallererst der Krankheit oder Behinderung geschuldet waren, sondern vielmehr Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthaltenen Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung für Arbeitskosten zu.

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