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Steuertipp Mai 2026

1.000 €-Prämie geplatzt - so geben Sie trotzdem netto-wirksame Benefits: steuer- und sozialversicherungsfreier Kinderbetreuungszuschuss

Die 1.000-€-Prämie der schwarz-roten Koalition ist zwar gescheitert – aber es gibt weiterhin praxistaugliche Möglichkeiten, Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfreie Extras zu gewähren. Besonders wirksam ist der Zuschuss zur Kinderbetreuung für nicht schulpflichtige Kinder.

Sie übernehmen zusätzliche Kosten für Unterbringung und Betreuung in Kindergarten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krippe, Kita, Tagesmutter/Wochenmutter). Begünstigt sind echte Betreuungs-/Unterbringungskosten inkl. Verpflegung. Nicht dazu gehören Unterricht/Nachhilfe, Fahrten oder Einzelbetreuung im Haushalt (z. B. durch Angehörige oder Hausangestellte).

 

Umsetzung in zwei Varianten: Direktzahlung an die Einrichtung oder Erstattung gegen Beleg (Rechnung/Vertrag). Bei Erstattungen gilt: Nachweis ist Pflicht und gehört in die Lohnunterlagen. Außerdem muss der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt laufen – keine Gehaltsumwandlung.

 

Zwei Praxispunkte:

  • Ohne Arbeitgeberzuschuss können Mitarbeitende Kinderbetreuungskosten zwar in der Steuererklärung ansetzen, aber nur 2/3 und max. 4.000 € pro Kind/Jahr.
  • Die SV-Freiheit gibt es nur, wenn der Zuschuss korrekt über die Lohnabrechnung läuft.

Wichtig für Mitarbeitende: „Doppelt geht nicht“ – wer den Zuschuss erhält, kann dieselben Kosten nicht nochmals voll in der Steuererklärung geltend machen.

 Unser Tipp: Der Benefit funktioniert nur mit verlässlicher Mitarbeit. Verpflichten Sie Mitarbeitende, Nachweise einzureichen und Änderungen sofort zu melden (Einrichtungswechsel, Kostenänderung, Wegfall der Betreuung, Eintritt der Schulpflicht). Nur dann bleibt die Abrechnung sauber und prüfungsfest.

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